von Peter51 » 28.08.2019, 09:33
Hallo Drecksack, (was für ein Username)
Unter Beachtung der gesundheitlichen Einschränkungen, kann ein Arzt eures Vertrauens, eine häusliche Versorgung für einen Pflegedienst, verordnen.
Diese Verordnung trägt gemäß medizinischer Notwendigkeit, die KK und nicht die Pflegekasse.
Wenn der Doc es sachgerecht begründet, dann kann für eine gewisse Zeit, es auch so verordnet werden.
Die Versorgung unserer Stomata, ist vom Grundsatz eine pflegerische Leistung und nur in absoluter Ausnahme eine Leistung für die KK.
Dieser Beitrag von 2.316,oo€, der vom PD euch mitgeteilt wurde, wäre eine Sachleistung nach Pflegegrad 3 , der erst nach Bestätigung durch die Pflegekasse getragen wird.
Empfehlung, nach Bestätigung des Antrages auf höheren Pflegegrad, erst dann einen PD beauftragen.
Wenn die häusliche Versorgung gesichert ist ( auch gewollt?) für den Schwiegervater, auch Pflegehilfsmittel (Wannenlyft, Halterung am WC mit Erhöhung, Rollator usw.) beantragen.
Alles gute für den Schwiegervater und unter den besonderen Umständen, kann er die Hilfe bekommen die er umgehend benötigt.
von Queeby » 28.08.2019, 10:59
Peter schrieb:
"Dieser Beitrag von 2.316,oo€......"
------------------------------------------------------
Nach meinem Verständnis war nicht der
o.g. Betrag gemeint. Sondern: Pflegegrad 2 / 316,- Euro.
Gruß Queeby
von Drecksack » 28.08.2019, 12:43
Hallo Peter.
Auch dir besten Dank für deine Antwort.
Die aufgeführten Hilfsmittel haben wir bereits. Habe heute berreits mit der TKK gesprochen, und diese Leistung kann nur , wenn gewollt, in der Kombipflege abgerechnet werden.
Die von dir aufgeführte "Kurzvariante" werde ich mal beim HA ansprechen.
Da ich bereits als unregistrierter User hier meine Info bezogen haben, wurde ich auf einen Beitrag aufmerksam wonach einige Betroffene ihrem Stoma einen "Namen" verpaßt haben.
So ist der "Drecksack" im doppelten Sinne entstanden.
LG
Sabine
von Peter51 » 28.08.2019, 14:51
Okay Sabine alles verstanden.
Natürlich kann man die häusliche Pflege, als Kombileistung (PD und eure Hilfe) abrechnen.
Super das schön alle Hilfsmitteln vorhanden sind, dass erleichtert die notwendige Versorgung.
Alles gute für die Begutachtung und natürlich muss der Pflegegrad erhöht werden.
von Merlina » 28.08.2019, 19:58
Hallo Drecksack,
ich stelle Dir hier mal einen Link ein, den ich ganz informativ fand. Ich befasse mich auch gerade mit solchen Themen und finde es extrem unübersichtlich.
https://www.pflege.de/pflegekasse-pfleg ... eistungen/
Soweit ich es verstanden hab, bedeutet die "Kombipflege" die kombinierte Abrechnung des
a) Pflegegeldes, das für pflegende Angehörige gezahlt wird und der
b) Pflegesachleistungen als Zuschuss für die ambulante Pflege durch einen Pflegedienst
Und: Wenn aus b) nicht alles in Anspruch genommen wurde, bekommt der pflegende Angehörige noch eine Restsumme aus a)!
Dazu kommen weitere Leistungen wie z.B. der Entlastungsbetrag in Höhe von € 125,- für diverse kleine Dienstleistungen und Leistungen für die Verhinderungspflege. Die Verhinderungspflege ist eine Leistung die pro Jahr max. zur Verfügung steht, wenn z.B. der Pflegende eine Auszeit braucht und darum der Pflegling z.B. eine Woche in die Kurzzeitpflege geht. Dieser Betrag muss - soweit ich weiss - bis zum Juni verbraucht sein, sonst verfällt der Rest.
Diese Beträge steigen mit zunehmendem Pflegegrad. Darum unbedingt den Verschlimmerungsantrag stellen, es wird rückwirkend zum Antragsdatum gezahlt.
Dies obigen Leistungen (ggfs. noch weitere Sondertöpfe) werden für ambulante Pflege gezahlt. Sobald jemand zur Langzeitpflege in ein Pflegeheim zieht, gelten andere Leistungen. (Siehe Link)
Das alles hat jedoch nichts mit dem Plege-Material bzw. den Hilfsmitteln zu tun, die jemand braucht. Genauso wie Medikamente sind Hilfsmittel wie Stomabeutel, auch Handschuhe oder Vorlagen Produkte die von der Krankenkasse gezahlt werden. Dafür ist eine Verordnung/Rezept des Arztes erforderlich. Damit es damit keine unnötigen Diskussionen gibt, sollte auf dem Rezept möglichst genau drauf stehen, was verordnet wird.
Die Stomaschwester des GHD versorgt Euch nur in Bezug auf das Stoma, wobei der GHD auch auf diverse Bedarfe ausgerichtet ist (siehe deren Homepage). Es kann aber Sinn machen, einen normalen ambulanten Pflegedienst für die Grundpflege und Gesamtbetreuung (vermutlich dreimal täglich zzgl. Notfallknopf mit extra-Service) zu beauftragen. Dafür würde ich die verschiedenen amb. Dienste anrufen und dann auch nach Kompetenzen in Sachen Stomaversorgung fragen.
Es gibt in jeder Stadt sog. Pflegestützpunkte, bei denen man sich informieren kann.
Auch die Kassen haben ggfs. solche Informationsdienste.
Weiter würde ich einen GdB für Deinen Schwiegervater beantragen, falls er noch keinen hat. Schon wegen der Blindheit. Dann kann man sich z.B. auch von den Rundfunkgebühren lassen.
Also: "Selber zahlen" ist ggfs. nur in Höhe der Zuzahlung erforderlich! Und je nach Einkommen kann man sich auch davon befreien lassen.
LG, Merlina
von Drecksack » 29.08.2019, 07:19
Hallo Merlina.
Besten Dank!!!
Das waren ja Informationen.
Den Link werde ich mir mal bei Ruhe und einer Tasse Kaffee mal anschauen.
Bisher ist alles Neuland und man bekommt nicht die Informationen die man sich erhofft.
Gut das es so ein Forum gibt.
LG
Sabine
von zwergmutter » 29.08.2019, 21:03
Hallo, bisher ist mir noch kein Pflegedienst unter gekommen der sich mit Stomawechsel wirklich auskennt.
War schon im Krankenhaus manchmal kriminell.
Sucht Euch eine Stomaberaterin/ Krankenschwester die ins Haus kommt und über
die alle Bestellungen von Material laufen.
Sie kann Euch zur Seite stehen. War bei mir am 1. Mal sehr wichtig - weil null- Ahnung.
Sie bestellt auch die 40 Euro-Leistung. Ich nehme dafür Handschuhe und Unterlagen.
Wir sind bei Prolife und unsere Stomafrau managt alles.
Wünsche Dir Kraft
Christa
von Hanna70 » 01.09.2019, 16:29
Merlina hat geschrieben:
Dazu kommen weitere Leistungen wie z.B. der Entlastungsbetrag in Höhe von € 125,- für diverse kleine Dienstleistungen und Leistungen für die Verhinderungspflege. Die Verhinderungspflege ist eine Leistung die pro Jahr max. zur Verfügung steht, wenn z.B. der Pflegende eine Auszeit braucht und darum der Pflegling z.B. eine Woche in die Kurzzeitpflege geht. Dieser Betrag muss - soweit ich weiss - bis zum Juni verbraucht sein, sonst verfällt der Rest.
von Drecksack » 01.09.2019, 20:22
Hallo Rosi und Christa.
Zunächst besten Dank für eure Antorten.
Die Entlastungsleistungen ist uns bekannt. Diese haben wir auch schon vor dem KH-Aufenthalt genutzt.
Den sozialen Dienst kannst du in der P....... rauchen.
Nicht umsonst habe ichhier nachgefragt. Beim HA habe ich schon vorgesprochen. Der kann aber erst nach der Entlassung tätig werden.
Mittwoch steht die Entlassung an. Ich lasse mich mal überraschen.
LG
Sabine
von Merlina » 01.09.2019, 22:04
Hallo,
dann noch eine kleine Ergänzung aus meiner Erfahrung:
Meine Aussage zur Inanspruchnahme bis Juni(?) bezog sich auf die Verhinderungspflege, nicht auf den Entlastungsbetrag. Ich konnte dazu auch nichts finden, mir wurde diese Frist nur von unserer KK mitgeteilt. Weitere Infos dazu hier https://www.pflege.de/altenpflege/verhinderungspflege/
Dort steht auch, dass bei Zahlung der Verhinderungspflege trotzdem noch Anspruch auf die Hälfte des Pflegegeldes besteht.
Die Verhinderungspflege dient vorwiegend der Entlastung der pflegenden Angehörigen, ist also nur bei ambulanter Versorgung relevant.
Zum Entlastungsbetrag: Ich hatte Schwierigkeiten, einen ambulanten Pflegedienst oder eine freie Person mit entsprechender Berechtigung zu finden, die solche hauswirtschaftlichen Tätigkeiten leisten konnte. Der Pflegedienst hatte keine personellen Kapazitäten übrig.
Die Begutachtung für die Feststellung des Pflegegrads kann m.W. nur vom Hausarzt angestoßen werden, wenn es noch gar keinen Pflegegrad gibt. Dann ist ein Eilverfahren möglich.
Bei einem Verschlimmerungsantrag kann die Begutachtung erst erfolgen, wenn der künftige Aufenthaltsort der zu begutachtenden Person feststeht.
Dies ist nach einem Krankenhausaufenthalt meist dann relevant, wenn vorerst eine Kurzzeitpflege ansteht.
In diesem Fall wird die Verschlimmerung nur dann begutachtet, wenn die Person in derselben Einrichtung bleibt und dort später intern in die Langzeitpflege umzieht. Wenn eine andere Einrichtung das künftige Zuhause sein wird, oder die Person wieder nach Hause zurück kehrt, dann wird erst dort begutachtet.
LG, Merlina
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