von biggen » 25.02.2012, 20:55
hallo,
weiß nicht genau, ob wir das thema in letzter zeit schon hatten, aber da es ein paar neue mitglieder mit mehreren stomata hier gibt, wollte ich darauf hinweisen, dass es eine (orangene) parkerleichterung gibt bei bestimmten voraussetzen (ich habe sie):
das thema fiel mir jetzt ein, nachdem ich ein strafmandat bekommen habe wegen "parkens im eingeschränkten halteverbot", obwohl in unserem auto IMMER mein organgener parkausweis bzw. der behindertenparkausweis meines mannes liegen. mit beiden dürfen wir im eingeschränkten halteverbot bis zu 3 stunden parken. aufgrund eines anrufes bei der polizei sagte mir die sekretärin am telefon: Nee, das darf man nicht!!!! wie gut, dass man bei der polizei so gut bescheid weiß.
Parkkarten "Orange" und "Gelb"
schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und
einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und
einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie
gleichzeitig einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 60 vorliegt
schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 vorliegt
"Orange Parkkarte" (bundesweit)
Im Juli 2009 wurde bundesweit ein "Besonderer Parkausweis für Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen" eingeführt. Für diesen orangefarbenen Ausweis gelten Parkerleichterungen wie zum Beispiel
bis zu drei Stunden Parken bei eingeschränktem Halteverbot (Zeichen 286, 290)
Parken auf verkehrsberuhigten Flächen
Parken auf Anwohnerparkplätzen
ACHTUNG! Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol).
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