von Ottokar » 13.04.2011, 23:21
bei meinem letzten Arbeitgeber bin ich offen mit meiner Behinderung umgegangen und habe damit sehr schlechte Erfahrungen gemacht. Da ich weder Umschulung noch Rente bekomme suche ich nach einer neuen Arbeitsstelle. In Anbetracht der vorherigen Probleme habe ich mich gefragt ob es besser ist auf die 5 Tage Urlaub und den eh nicht vorhandenen Kündigungsschutz zu verzichten und ein "normales" Beschäftigungsverhältnis anzustreben.
Wieviel muss der Arbeitgeber über meine Behinderung wissen?
Was ist, wenn ich dazu garnichts sage, der AG aber auch nicht danach fragt?
Reicht es aus wenn ich mir die Arbeit zutraue aber nicht schaffe, die Stelle von selbst aufzugeben?
Ottokar
von sahnetörtchen » 14.04.2011, 02:03
Hallo Ottokar,
soviel ich weiß, muß man seinen AG nicht über die Behinderung informieren, wenn es den Arbeitsablauf nicht stört bzw. behindert. Dann hast Du aber auch keinen Anspruch auf die "besonderen Rechte", die Du schon angesprochen hast.
Ich werde meinem zukünftigen AG nichts von meiner Behinderung sagen.
Deine letzte Frage verstehe ich nicht ganz.
LG
sahnetörtchen
von doro » 14.04.2011, 07:24
Hallo Ottokar,
leider ist Dein Alter nicht zu ersehen. Mich wundert es ein wenig, dass Du aus den genannten Gründen
ganz fix, mal so einfach Deinen Arbeitgeber wechseln möchtest.
bei meinem letzten Arbeitgeber bin ich offen mit meiner Behinderung umgegangen und habe damit sehr schlechte Erfahrungen gemacht
von tierfreund » 14.04.2011, 07:45
doro hat geschrieben:Nein, Du musst Deine Behinderung nicht angeben
von hmengers » 14.04.2011, 09:00
Hallo Tanja,
bei einer solchen Frage - auch im Fragebogen - darf man lügen! Das ist auch vom BSG abgesegnet.
Herbert
von tierfreund » 14.04.2011, 11:15
hmengers hat geschrieben:Hallo Tanja,
bei einer solchen Frage - auch im Fragebogen - darf man lügen! Das ist auch vom BSG abgesegnet.
Herbert
von doro » 14.04.2011, 11:39
Oberpeinlich wird es allerdings,wenn dieser Umstand,ja oft durch einen blöden Zufall, bekannt wird.Es kann ja auch jeder nach seiner Fasson handeln - irgendwie sehe ich das " Vertrauensverhältnis " was für mich IMMER eine Rolle spielt, leicht gestört.bei einer solchen Frage - auch im Fragebogen - darf man lügen! Das ist auch vom BSG abgesegnet.
von Frank38 » 14.04.2011, 13:35
Hallo Ottokar,
Wieviel muss der Arbeitgeber über meine Behinderung wissen?
Die Gerichte gehen überwiegend davon aus, dass der Schwerbehinderte nicht von sich aus zur Aufklärung verpflichtet ist, wenn er unabhängig von seiner Behinderung in der Lage ist, die angestrebte Arbeit zu verrichten.
Dazu war letztens ein Bericht im Fernsehen, es ist nicht immer gut seine Behinderung am grossen Nagel zu hängen als Schwerbehinderte/r bei der Jobsuche.
Was ist, wenn ich dazu garnichts sage, der AG aber auch nicht danach fragt?
Eine Frage des Arbeitgebers nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderung ist allerdings zulässig. Wenn der Arbeitgeber die Frage stellt, muss diese auch wahrheitsgemäß beantwortet werden, da die Schwerbehinderung für den Arbeitgeber zusätzliche Pflichten begründet.
Die folgen bei einer verschweigung der Behinderung dem Arbeitgeber gegenüber, rein rechtliche Nachteile hättest du bei einer nachträglichen Mitteilung voraussichtlich nicht. Allerdings wäre ein solches Vorgehen meines Erachtens nachteilig für die spätere Stellung im Betrieb. Ich gehe davon aus, dass der Arbeitgeber wenig erfreut über die geänderte Situation ist. Dies kann schnell dazu führen, dass ein Arbeitsverhältnis ggf. durch unwirksame Kündigungen, nachfolgende Klagen usw. zerrüttet wird. Nach meiner Einschätzung muss jeder selbst wissen wie man es macht. Falls er nicht fragt, kann man immer noch später seine Behinderung angeben wenn man dieses möchte, nur blöd ist es wenn sowas raus kommt dann muss man mit denn Konsequenzen leben.
Dies vorausgeschickt wäre eine nachträgliche Mitteilung an den Arbeitgeber grundsätzlich möglich. Du würdest in diesem Fall auch dem besonderen Kündigungsschutz des SGB IX unterfallen.
Der Anspruch auf Zusatzurlaub besteht ebenfalls, wenn die Behinderung erst nachträglich mitgeteilt wird. Der Zusatzurlaub erlischt aber nach allgemeinen Regeln spätestens zum Ende des Übertragungszeitraumes.
Reicht es aus wenn ich mir die Arbeit zutraue aber nicht schaffe, die Stelle von selbst aufzugeben?
Musst dir schon einen Arbeitplatz suchen denn du auch Körperlich schaffst, kannst jeder zeit deinen Job von dir aus Kündigen, konsequenzen sind halt bekommst kein Arbeitslosengeld für eine gewisse Zeit.
lg Frank
von Linie 22 » 14.04.2011, 13:40
Interessantes Thema zu dem ich auch gern` etwas loswerden möchte, obwohl es nichts mit Stoma zu tun hat und es eigentlich eine andere Gruppe "behinderter" Menschen betrifft.
Es betrifft meinen Sohn (23) ----> Diabetiker Typ I seit anno 1994.
Und auch ihm geht es so wie den meisten "Kängurus" von uns.... er fühlt und sieht sich selbst nicht als behinderter Mensch .... im Gegensatz zu div. Arbeitgebern.
Auch er hat seinen Diabetes Typ I ... mit GdB 40 % .... stets in Bewerbungen angegeben, was ihm erst neuerlich wiederum zur Ablehnung des Jobangebotes verholfen hat.
Seinen Kaufmann hat er mit dem Prädikat *ausgezeichnet* abgeschlossen, was ja überhaupt nicht relevant zu sein scheint .... zumindest nicht für einige Arbeitgeber.
Nun überlegt er sich in die Selbständigkeit zu gehen, da er es entgültig satt hat wegen seines Diabetes abgelehnt zu werden.
Bitter erbost und zugleich traurig über die Auffassung mancher Arbeitgeber, grüßt Silke (Linie 22)
von sternchen » 14.04.2011, 15:51
Zum Thema behindertenfreundliche Betriebe hier noch eins drauf:
Ich war mal in einer Firma, die sich lieber per Strafzahlung von der gesetzlichen Behindertenquote loskaufte (wäre ein ganzer Mitarbeiter gewesen), als jemanden einzustellen, "den man nie wieder loswird" (O-Ton).
Schöne Grüße
Gabi
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 8 Gäste
Die Inhalte von www.stoma-forum.de sind ausschließlich zu Informationszwecken bestimmt.
Soweit die Inhalte medizinische Informationen, Hinweise und Empfehlungen enthalten, sind diese zur Unterstützung, aber in keinem Fall als Ersatz für eine persönliche Beratung durch eine qualifizierte medizinische Pflegekraft (z.B. Stomatherapeutin) oder für eine Untersuchung oder Diagnose durch einen approbierten Arzt bestimmt.
Wenn Du uns unterstützen möchtest, freuen wir uns
über eine Spende (deren Höhe in eigenem Ermessen
liegt) zugunsten unseres gemeinnützigen Selbsthilfe-
vereins Stoma-Welt e.V.
Spendenkonto
Empfänger:
Selbsthilfe Stoma-Welt e.V.
IBAN.: DE09 5605 0180 0017 0474 16
BIC: MALADE51KRE
Institut: Sparkasse Rhein-Nahe