von Wolk » 11.01.2006, 10:57
Hallo alle zusamen! Ich habe eine frage.Warum bei uns in Bayern gibs kein " Gelbe Park hilfe Ausweis".
Mfg Wolk:danke:
von doro » 11.01.2006, 11:30
Hallo Wolk,
was ist ein Gelbe Park hilfe Ausweis".??
Meinst Du den Parkausweis der Dich berechtigt Behinderten Parkplätze zu nutzen ??
Grüße doro
von Webkänguru » 11.01.2006, 12:15
Hallo Wolk,
ich nehme auch an, das du den gelben Parkausweis meinst. Infos dazu findet ihr unter anderem hier: Parkerleichterungen für Stomaträger.
Den Ausweis gibt es noch nicht in allen Bundesländern. Warum es den Ausweis in Bayern nicht gibt kann ich dir nicht beantworten. Die Regelung ist Sache der Bundesländer und das Thema scheint nicht in allen Bundesländern gleich wichtig betrachtet zu werden.
Viele Grüße,
euer Webkänguru
von doro » 11.01.2006, 13:05
Jo,
Niedersachsen kennt ihn auch noch nicht,daher meine Frage:D
LG doro
P.S. Was beinhaltet der Ausweis ??
von Webkänguru » 11.01.2006, 13:51
Hallo Doro,
der gelbe Parkausweis berechtigt zum kostenlosen Parken
in Fußgängerzonen
im Bewohnerparkbereich
in verkehrsberuhigten Bereichen
an Parkuhren
an Parkscheinautomaten
im eingeschränkten Halteverbot
im Zonenhalteverbot
Nicht erlaubt ist das Parken auf Sonderparkflächen (gekennzeichnet mit dem Rollstuhl-Symbol). Diese sind Inhabern des blauen Parkausweis' vorbehalten.
Viele Grüße,
euer Webkänguru
von udo1945 » 11.01.2006, 15:09
Beantragung und Ausstellung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen von Schwerbehinderten
Zu dem berechtigten Personenkreis zählen:
Schwerbehinderte, denen vom Versorgungsamt die Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und B (Notwendigkeit ständiger Begleitung) und bei denen eine
Funktionsstörung an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 oder eine
Funktionsstörung an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) mit einem GdB von wenigstens 70 und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane
festgestellt wurden.
Auch Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulcerosa-Kranke mit schwerer Auswirkung ( anhaltende oder häufige rezidivierende erhebliche Beschwerden , erhebliche Beeinträchtigung des Kräfte u. Ernährungszustandes ,u. häufige ,tägliche ,auch nächtliche Durchfälle ) einem hierfür festgestellten GdB von wenigstens 60 und Stomaträger/innen mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung) mit wenigstens 70 GdB können ebenfalls in den Genuss der Parkerleichterungen kommen.
Nach positiver Stellungnahme des Versorgungsamtes wird der gelbe Parkausweis von der Straßenverkehrsstelle ausgestellt.
Mit diesem gelben Ausweis kann in folgenden Zonen geparkt werden, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:
Im eingeschränkten Halteverbot und im Zonenhalteverbot kann bis zu 3 Std. geparkt werden.
Im Zonenhalteverbot mit begrenzter Parkdauer darf die zulässige Parkdauer überschritten werden.
Auf Parkplätzen und zum Parken zugelassenen Gehwegen mit begrenzter Parkdauer darf die zulässige Parkdauer überschritten werden.
In zum Be- und Entladen freigegebenen Fußgängerzonen darf während der Ladezeiten geparkt werden.
An Parkuhren und Parkautomaten darf unentgeltlich geparkt werden.
Auf Anwohnerparkplätzen darf bis zu 3 Stunden geparkt werden.
In verkehrsberuhigten Bereichen darf außerhalb der gekennzeichneten Flächen geparkt werden, sofern der durchgehende Verkehr nicht behindert wird.
Die Ausnahmegenehmigung gilt nicht für das Parken auf den allgemeinen Behindertenparkplätzen (durch ein Rollstuhlsymbol unter dem Parkplatzschild gekennzeichnet).
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
Während des Parkens ist der Parkausweis an der Innenseite der Windschutzscheibe gut lesbar anzubringen.
Diese Parkerleichterungen gelten ausschließlich in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen
Ps.ich habe die gelbe Parkerleichterung jetzt ein Jahr, habe gerade ein Anhörungsverfahren beim Versorgungsamt wollen mir Parkerleichterung wieder abnehmen.
viele grüsse Udo
von Melli » 11.01.2006, 15:19
Soweit ich weiß, sind die von Udo zitierten Länder nicht "ausschließlich", sondern wenn man in einem der jeweiligen Bundesländer den Ausweis hat, gilt er für diese Länder. Darum kann ich mit meinem Ausweis auch nicht hier in Berlin parken *grummel*
Aber es gibt einzelne Länder, die den Ausweis auch schon haben - gilt aber dann nur im jweiligen Bundesland.
So, wie ich gesehen habe, ist Bayern nicht dabei. Warum? Man könnte ja mal bei den Ämtern nachfragen oder sich an die bayerische Behindertenbeauftragte wenden?
von doro » 11.01.2006, 16:14
Man könnte ja mal bei den Ämtern nachfragen oder sich an die bayerische Behindertenbeauftragte wenden?
von Melli » 11.01.2006, 16:16
Naja, ich wollte nicht...Wolk sollte das machen
(aba wenn ick ma von Bärlin nach Bayern komm, dann wär det nich schlecht ;o))
Hier ist die Seite, Wolk:
http://www.behindertenbeauftragte.bayern.de/index.htm
von Biggi0001 » 11.01.2006, 18:35
Ich habe meinen soeben bekommen - interessanterweise kein "Schild" oder so was, sondern ein Dokument, welches ebendiegleichen Sachen aussagt wie Udo oben dargelegt hat.
Schild kam keines- ich rufe morgen mal den netten Stadtverwaltungsmensch an und frage, ob ich nun das Schild selbst abholen soll oder wie dat jetzt läuft.
Übrigens, und das fand ich ziemlich interessant - die Parkerleichterung wird ausschließlich an Leute vergeben, die knapp am aG vorbeigerauscht sind...das Versorgungsamt muss das tatsächlich dem Straßenverkehrs-/Stadtamt gegenüber bestätigen. Der nette Mann sagte, daß sich in diesem Fall ("knapp vorbei") eventuell sogar ein Antrag auf "aG" lohnen könnte, um somit die blaue Plakette und vor allem die damit verbundenen finanziellen Nachteilsausgleiche zu bekommen, die je erheblich höher sind als bei "nur G"
LG, Biggi
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 11 Gäste
Die Inhalte von www.stoma-forum.de sind ausschließlich zu Informationszwecken bestimmt.
Soweit die Inhalte medizinische Informationen, Hinweise und Empfehlungen enthalten, sind diese zur Unterstützung, aber in keinem Fall als Ersatz für eine persönliche Beratung durch eine qualifizierte medizinische Pflegekraft (z.B. Stomatherapeutin) oder für eine Untersuchung oder Diagnose durch einen approbierten Arzt bestimmt.
Wenn Du uns unterstützen möchtest, freuen wir uns
über eine Spende (deren Höhe in eigenem Ermessen
liegt) zugunsten unseres gemeinnützigen Selbsthilfe-
vereins Stoma-Welt e.V.
Spendenkonto
Empfänger:
Selbsthilfe Stoma-Welt e.V.
IBAN.: DE09 5605 0180 0017 0474 16
BIC: MALADE51KRE
Institut: Sparkasse Rhein-Nahe