von Renate » 25.01.2008, 15:08
Ja,
mit meinem Ausweis ist das Parken auf ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhl) auch verboten. Ich habe ein Schreiben dazugekriegt, wo genau steht, wo ich parken darf und wo nicht. Ich habe mich immer daran gehalten, die Schwerbeh.Parkplätze den Schwerbeh. zu überlassen. Lg Renate
von Axel » 26.01.2008, 19:33
Hallo Herbert,
auch in RLP (und mit Sicherheit) auch im Saarland ist das Benutzen eines Rolliparkplatzes mit dem "Gelben Ausweis" nicht gestattet. Sagt meine Frau, die hat einen "Gelben"!
Gruß vom Axel
PS: Außerdem bin ich der Meinung, dass der "Gelbe" schon so viele Parkerleichterungen bringt, dass die wenigen Rolliparkplätze nicht auch noch benutzt werden dürften.
von BlackDog » 26.01.2008, 19:42
Axel hat geschrieben:PS: Außerdem bin ich der Meinung, dass der "Gelbe" schon so viele Parkerleichterungen bringt, dass die wenigen Rolliparkplätze nicht auch noch benutzt werden dürften.
von Odo » 27.01.2008, 01:51
Ich habe einen rosa Parkausweis (also sowas in der Art wie hier http://www4.citeq.de/osiris/322+M5af44d663f9.0.html bekommen nachden ich beim Landkreis angefragt hatte. Damit darf ich zwar auch parken wo andere es z.B nicht dürfen aber leider ist das nur auf den Landkreis wo ich wohne beschrängt. Irgendwie etwas merkwürdig die Sache mit dem Parken. Sobald ich ca 20 km weiter fahre und den Landkreis verlasse gilt das nicht mehr obwohl ich doch auch dort immer noch das selbe leiden habe wie sonst auch. Das da unser Land nicht mal was einheitliches regelt finde ich ganz schön traurig und armselig füt unsere Politik.
von Renate » 27.01.2008, 13:40
Hallo,
also ich darf dort parken, wo andere auch dürfen, aber es kostet mich nichts, die parkzeit ist sozusagen unbeschränkt. Den rosa Ausweis kenn ich nicht, meiner gilt auch in glaub ich 5 anderen Bundesländern. Wo andere nicht parken dürfen (????????) z.B. Rollstuhlparkplatz, darf ich auch nicht parken. Lg Renate
von BlackDog » 27.01.2008, 14:09
Hier kann man nachlesen, was wir Hessen dürfen und wann wir den kriegen. Doppelstoma finde ich eher super selten, oder? MC mit min. 60% GdB war bei mir der Grund. Auf Initiative Hessens haben die Bundesländer Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Thüringen und Hessen gegenseitig die Gültigkeit der jeweiligen Ausnahmegenehmigungen bzw. Parkausweise in allen diesen Ländern ab 01.03.04 anerkannt.
Gelber Parkausweis Hessen
Ich habe vergessen, dass ich mich damit auch ungestraft in Fussgängerzonen stellen darf - also mein Auto.
von Frank38 » 27.01.2008, 14:51
Huhu,
Mit der standardisierten europäischen Parkkarte (blau) können die Parkvergünstigungen in Deutschland und anderen EU-Mitgliedsstaaten in Anspruch genommen werden. Mit dem blauen Parkausweis kann der Schwerbehinderte bzw. der befördernde Fahrzeugführer das Fahrzeug auf den gekennzeichneten Schwerbehindertenparkplätzen abstellen. Weitere Möglichkeiten werden im Genehmigungsbescheid abschließend aufgezählt siehe gelben Parkausweiss es gibt auch noch weitere möglichkeiten bei dem Blauen Parkausweiss.
Der gelbe Parkausweis ist in den Bundesländern Baden-Würrtemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen,Nordrhein-Westfalen, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Schleswig-Holstein gültig. Er berechtigt nicht zum Parken auf den gekennzeichneten Schwerbehindertenparkplätzen. Das Fahrzeug kann z.B. im Bereich von Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung abgestellt werden. Weitere Parkvergünstigungen werden in der Ausnahmegenehmigung genannt.
Dem jeweils befördernden Fahrzeugführer der behinderten Person wird aufgrund des § 46 StVO die
Genehmigung erteilt, mit einem Kraftfahrzeug
1. an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, und im Bereich eines
Zonenhaltverbots bis zu drei Stunden parken,
2. im Bereich eines Zonenhaltverbots, in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, die
zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
3. an Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz“ oder „Parken auf Gehwegen“ gekennzeichnet sind und für die
durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus
zu parken,
4. in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der
Ladezeit zu parken,
5. an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
6. auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken,
7. in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den
durchgehenden Verkehr zu behindern,
sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht,
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
Diese Parkerleichterung gilt in den Bundesländern Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Hessen,
Nordrhein-Westfalen, Thüringen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Bremen
1. Von der Genehmigung darf nur unter Beachtung der Grundregeln des Straßenverkehrs (§ 1 StVO)
Gebrauch gemacht werden.
2. Die Genehmigung berechtigt nicht zum Halten oder Parken an sonstigen Stellen, an denen dies nach §
12 StVO unzulässig ist. Dies gilt insbesondere innerhalb der durch Haltverbot gekennzeichneten
Verbotsstrecken.
3. Weisungen von Polizeibeamten sind zu befolgen.
4. Der Parkberechtigte ist verpflichtet, bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen diesen
Genehmigungsbescheid mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen.
5. Während des Parkens isst der als Anlage beigefügte Zusatzausweis an der Innenseite der
Windschutzscheibe gut lesbar anzubringen.
6. Beim Parken im eingeschränkten Haltverbot und im Bereich eines Zonenhaltverbots, wenn durch
Zusatzschild das Parken nicht zugelassen ist, ist zusätzlich die Ankunftszeit durch die Einstellung auf
einer
7. Parkscheibe (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Bild 291 StVO) nachzuweisen.
8. Soweit zum Zeichen „Parkplatz“ das Zusatzschild „Pkw“ angeordnet ist, darf dort mit anderen
Fahrzeugen nicht geparkt werden; beim „Parken auf Gehwegen“ darf das zulässige Gesamtgewicht des
Fahrzeugs nicht mehr als bis zu 2,8 t betragen.
9. Der Parkberechtigte ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift und der für die Erteilung der
Genehmigung maßgebenden Umstände unverzüglich der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.
10. Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie wird widerrufen,
wenn der Parkberechtigte die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, wenn der Grund für die
Genehmigung entfällt oder die Genehmigung missbraucht worden ist. Missbrauch kann außerdem nach
§ 49 StVO verfolgt werden.
Besondere
Habe denn Gelben Parkausweiss, der reicht voll und ganz. Gibt aber auch rosa Parkausweisse denn stellt der Kreis aus, gilt aber nur in dem Landkreis. Und denn Aussweiss nicht an andere weitergeben oder Kopieren wird teuer .
Gruss Frank
von Axel » 27.01.2008, 15:57
Zitat Frank: "...sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht."
Hallo Frank und danke für Deine Super-Aufzählung. Den einen Satz habe ich zitiert, da er den Inhabern des "Gelben Parkausweises" unter Umständen teuer zu stehen kommen kann. Ein solcher Fall ist mir aber noch nicht zu Ohren gekommen.
Gruß vom Axel ...
von Frank38 » 27.01.2008, 16:23
Huhu,
So stehts da punkt 7, denke mal die meinen verkehrsberuhigte Bereiche wie zum Beispiel Spielstrassen und zumutbar ist ein dehnbarer begriff 1km oder 10km?
Das mit dem teuer werden meinte ich, das man denn Aussweiss nicht weitergeben sollte falls mal ein Freund in die Stadt muss und eine günstige Parkmöglichkeit haben möchte.
So halt:
Strafrecht:
* AG Nürnberg v. 21.04.2004:
Das Parken unter Missbrauch eines Behindertenausweises ist strafbarer Missbrauch von Ausweispapieren.
* OLG Stuttgart v. 22.05.2006:
Nichtbehinderte, die ihr Auto auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz abstellen und im Fahrzeug gut sichtbar eine Farbkopie des Schwerbehinderten- und Parkausweises eines Dritten auslegen, können sich wegen Urkundenfälschung strafbar machen. Das gilt selbst dann, wenn erkennbar ist, dass es sich lediglich um Kopien handelt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Autofahrer die Kopien mit dem Vorsatz angefertigt hat, mit diesen seine Parkberechtigung vorzutäuschen.
Hier mal einen link zu einem Urteilsspruch:http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/4_Ns_02_Js_62068.2004.htm
Gruss Frank
von hmengers » 28.01.2008, 13:28
so lernt man dazu. Zumutbare Entfernung ist für Rollis 30-50 m, für Fußgänger ca. 50 m, nicht mehr (verschiedenen gerichtsurteile _ schließlich bin ich nicht umsonst Rechtsbeistand im Sozialrecht...)
Herbert
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