von Josef 46 » 14.09.2007, 15:18
Hallo
ich hatte bei der Stadt den gelben Parkschein beantragt und bekommen, gültig entsprechend der Gültigkeit meines Schwerbehindertenausweises (GdB 80% ohne besondere Merkmale). Da ich nach einer Rektumamputation (Rektumkarzinom) und Kolektomie des gesamten Dickdarms (wegen FAP) einen Seitenausgang habe und bei der Op die Funktion der Blase geschädigt wurde, so das ich unter einer Blasenatonie leide und daher einen Suprapubischen Katheter zur künstlichen Blasenentleerung benötige, erfülle ich meiner Meinung nach die Vorraussetzungen (Doppelstoma) zur Erteilung des Gelben Parkscheins (Parkerleichterungen).
Zu meiner Überraschung erhielt ich Heute einen Anruf von der Stadtverwaltung das ich den Schein zurück geben muß, da das Versorgungsamt von einer Ausstellung des Parkscheins abgeraten hat.:confused::confused:
Wie ist das zusehen? Was kann ich tun ? Da ich den Schein als wirkliche Erleichterung empfinde, und derzeit auch ständig Nutze, würde ich diesen gern behalten wollen!
:shock:
Mfg Josef
von Renate » 14.09.2007, 17:46
Hallo Josef 46,
geh mal zu www.Stomawelt.de Sozialrecht, da findest Du die Seite mit dem gelben Parkausweis. Telefonisch würde ich gar nichts akzeptieren, die sollen Dir einen Bescheid zusenden, gegen den kannst Du dann Einspruch einlegen. Jede Ablehnung etc. bedarf einer schriftlichen Form, außerdem muss auf ein Rechtsmittel hingewiesen werden. Würde mich dazu nicht äußern, den Ausweis auch nicht zurückgeben.
Lg Renate
von Josef 46 » 14.09.2007, 18:24
Hallo
habe eine Anfrage beim VDK laufen, wo ich auch Mitglied bin, und warte jetzt auf eine Stellungnahme! Bin mal gespannt was die dazu sagen. Kann jedem Schwerbehinderten nur empfehlen dort Mitglied zu werden (4 euro im Monat) da man dort kompetente Leute hat, die einen beraten können und Hilfestellung leisten.
Mfg. Josef
von Biggi0001 » 14.09.2007, 19:28
Deine Stadtverwaltung hätte dir den gar nicht geben dürfen ohne Zustimmung des Versorgungsamtes.
Voraussetzungen findest du hier http://vsbinfo.de/content/view/180/31/
LG, Biggi
von Linie 22 » 15.09.2007, 15:39
Hallo Josef 46,
leider sind die Voraussetzungen für Benutzerrechte eines gelben Parkausweises Bundesweit nicht einheitlich, was die ganze Sache schwierig und unüberschaubar gestaltet.
Darüber erkundigen kann man sich unter Anderem vor Ort bei den dafür zuständigen Behörden. Dazu zählen Verkehrs- und Tiefbauamt (alias Technisches Rathaus) oder das Amt für Familie und Soziales.
Es grüßt dich ganz, ganz lieb Linie 22
von Renate » 15.09.2007, 16:19
Hallo,
die Zustimmung des Versorgungsamtes halte ich nicht für richtig. Zur Erhaltung dieser Parkerleichterung gilt der Ausweis mit 80 GdB und Stoma ist Voraussetzung. VdK ist eine gute Adresse, ohne dafür werben zu wollen, haben mir auch schon geholfen. Sind kompetent und erreichen auch was. Nochmals der Hinweis auf www.stomawelt.de Sozialrecht. Da steht drinnen, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um diesen Ausweis zu erhalten. Lg Renate
von Biggi0001 » 16.09.2007, 16:32
Ob man das für richtig hält oder nicht - ohne daß das Versorgungsamt sein ok gibt, wird da nix zu machen sein, fürchte ich.
Weiterhin ist von einem "doppelten" Stoma die Rede, ergo wäre damit strenggenommen ein "Blasen- und Darmausgang" notwendig.
Wenn einzelne Städte das eigenständig regeln, ist das deren Sache. Grundsätzlich gilt jedoch: Ohne VA geht nix.
von Renate » 16.09.2007, 17:47
Hallo,
vielleicht ist es wirklich von Bundesland zu Bundesland verschieden, aber für den gelben Parkschein ist hier die Kfz-Zulassungsbehörde zuständig gegen Vorlage des Ausweises mit 80 GdB und wahrscheinlich gegen Vorlage des Bescheides des VA,in dem die Anlage eines Stomas etc. bescheinigt wird. Ob doppelläufig oder nicht Voraussetzung ist, ist meines Erachtens Ermessenssache. Auch ein "einläufiges" Stoma kann Dich zwingen, umgehend eine Toilette aufsuchen zu müssen. Aber telefonisch zu sagen, gib des Ausweis zurück, geht schon gar nicht. Lg Renate
von udo1945 » 16.09.2007, 21:06
Hallo Renate
kann schon sein das für den gelben Parkschein ,in dem einen oder anderem Bundesland mal so oder so entschieden wird ????? was aber nicht sein darf ,dafür gibt es ja die Gesetze wer die Ausnahmegenehmigung bekommen kann.
Bei uns in Hessen zb.Stomaträger mit doppeltem Stoma ( künstlicher Darmausgang u. künstliche Harnableitung )
denke mal so hast du es auch gemeint mit doppelläufigem oder einläufigem Stoma hat die Entscheidung nichts zu tun.
l.g. Udo;)
von Axel » 16.09.2007, 22:43
Hallo Udo,
die Vorschriften sind in der Tat unterschiedlich, wenn auch ähnlich. In einer der letzten Ilco-Praxen war eine sehr schöne Übersicht drin.
Gruß Axel
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