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Kennt sich jemand mit Steuern und KV aus ??? – Seite 3

Das Forum zum Erfahrungsaustausch rund um sozialrechtliche Themen, z.B. zur Schwerbehinderung, zum Bezug der Hilfsmittel, zu Zuzahlungen und vielen anderen Themen.

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25 Beiträge • Seite 3 von 31, 2, 3

Soll ich den Aushilfsjob annehmen???

Umfrage endete am 09.02.2007, 21:18

Weiß nicht
7%
1 Stimmen
7%
Eher nein
20%
3 Stimmen
20%
Eher ja
73%
11 Stimmen
73%
Ist mir egal - ist deine Entscheidung
0%
0 Stimmen
Keine Stimmen
 
Abstimmungen insgesamt : 15

Kennt sich jemand mit Steuern und KV aus ???

Beitrag von gabriele » 04.02.2007, 13:17

hallo beate
der mindestsatz bei der aok liegt bei 120 € wenn du dich selber versichern mußt.
bist du verheiratet dann kannst du doch in die familienversicherung.
ich bin unverheiratet und wäre auf diesen job angewiesen also auch auf die ganzen sozialbeiträge. wenn du dich arbeitslos meldest bist du doch versichert. und wenn du keinen anspruch haben solltest landest du auf dem soz-amt da bekommst du ergänzend zum leben was dazu. nennt sich jetzt grundsicherung. da würden aber die soz-kosten auch übernommen. also verrat uns mal ob du verheiratet bist:D
dann hättest diese sorge nicht!
lg gabriele

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gabriele

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Kennt sich jemand mit Steuern und KV aus ???

Beitrag von Biggi0001 » 04.02.2007, 16:45

Hallo Beate,

ich verfolge diesen Thread mit Interesse, wie du dir denken kannst ;) - grundsätzlich hätte ich aber eine Anmerkung zum Ablauf:

Es wäre günstig, speziell in deinem Fall wie auch in anderen Fällen, wo es nicht um Bla-Bla, sondern um handfeste Tatsachen geht, wenn direkt im ersten Beitrag alle wichtigen Fakten rumkommen, nämlich in deinem Fall, daß du a) noch im öfftl. Dienst bist und b) dir eine Stelle angeboten wurde etc.... bei solchen Themen muss man nämlich ALLE Fakten kennen, um die Situation beurteilen zu können und mit tausend Drehungen und Wendungen und weiteren "ach übrigens" rumzukommen, die die Situation, was die Beurteilung angeht, völlig verändern, und das, nachdem sich etliche schon den Kopf zerbrochen haben, ist gelinde gesagt, unfair. Du kannst einfach nicht erwarten, daß wir hier hellsehen können.

Was dein "Problem" angeht, würde ich persönlich raten, bleib im öfftl. Dienst. Nimm die Fahrtzeit ggf. in Kauf und arbeite auf eine wohnortnahe Versetzung hin, wenn's denn so ist. Aber lass dich bloß nicht auf eine halbseidene Sache ein, die dir vielleicht ein bissel schöner erscheint. Im öfftl. Dienst gibt es super Regelungen und Schutzmechanismen, die du nirgendwo anders hast. In der freien Wirtschaft ist ein Minijob gar nix, der bringt dich weder weiter noch ist dir damit groß geholfen. Weiterhin bist du dann allgemein auch als Schwerbehinderte den Haien zum Fraß vorgeworfen, wenn es sich um eine Klitsche handelt, das nur nebenbei.

Liebe Grüße,
Biggi0001

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Biggi0001

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Kennt sich jemand mit Steuern und KV aus ???

Beitrag von beate05 » 13.02.2007, 18:10

Hallo!

Ich habe nun den minijob abgelehnt und bleibe im öffentl. Dienst...

Jetzt möchte ich gern Teilzeit beantragen und nur 2,5 Tage pro Woche arbeiten...

Weiß jemand, ob man als Beamtin auf Probe einen Anspruch auf Teilzeit-Arbeit hat ????

Viele Grüße

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beate05

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Kennt sich jemand mit Steuern und KV aus ???

Beitrag von schlenzig » 14.02.2007, 09:28

Hallo Beate,

bin zwar nicht der absolute Experte auf diesem Gebiet, versuche aber trotzdem mal eine Antwort.

Seit 2001 gibt es gesetzliche Grundlagen. Grundsätzlich hat jeder AN Anspruch darauf, wenn er es begründen kann.

Im ÖD ticken die Uhren anders, da kann es durch Tarifverträge eigene Festlegungen geben. Wenn Ihr einen Betriebsrat habt, mußt Du Dich mal an den wenden.

Jetzt mal ein Auszug::brief:

Recht auf Teilzeitarbeit
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz verankert einen grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (§ 8 TzBfG). Diese Regelung erleichtert einen vom Arbeitnehmer gewünschten Wechsel von Vollzeitarbeit zu Teilzeitarbeit und trägt dazu bei, eine ablehnende Haltung von Arbeitgebern gegenüber realisierbaren Teilzeitarbeitswünschen der Arbeitnehmer zu überwinden.

Der Teilzeitanspruch gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits länger als 6 Monate bestanden hat (§ 8 Abs. 1 TzBfG) und deren Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG). Der Arbeitnehmer muss den Wunsch nach Arbeitszeitverringerung und deren Umfang 3 Monate vorher schriftlich oder mündlich anmelden; er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben (§ 8 Abs. 2 TzBfG).

Der Anspruch muss nicht mit Kinderbetreuung oder Wahrnehmung anderer familiärer Pflichten begründet werden. Wenn auch in Zukunft der Wunsch, mehr Zeit für die Familie zu haben, der wichtigste Beweggrund für eine Arbeitszeitreduzierung sein wird, so kommen durchaus auch andere Motive für die Teilzeitarbeitswünsche in Betracht, wie z.B. Aus- und Weiterbildungszwecke, Vereinbarkeit mit Sporttraining oder Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten. Der Teilzeitanspruch fördert also nicht nur die Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen und die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie, sondern berücksichtigt auch die unterschiedlichen Lebensentwürfe der Arbeitnehmer.

Ein Arbeitnehmer kann bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird (§ 8 Abs. 1 TzBfG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit einseitig verringern und deren Verteilung (z.B. auf die einzelnen Wochentage) bestimmen können.

Die Teilzeitregelungen gehen von einem partnerschaftlichen Verständnis der arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollen im Konsens für alle Beteiligten zu einer vernünftigen Lösung bei der Arbeitszeitgestaltung kommen.

Das Gesetz legt deshalb fest, was bereits vor seinem Inkrafttreten in vielen Unternehmen praktiziert wird: Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Auch die Verteilung der verringerten Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen (§ 8 Abs. 2 TzBfG). Die Regelungen gehen also davon aus, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer in erster Linie und in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle zu einer einvernehmlichen Verringerung der Arbeitszeit kommen.

Das Gesetz stärkt allerdings die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers und ermutigt ihn, seinen Teilzeitwunsch zu realisieren. Verstärkt wird diese Position durch das ausdrückliche gesetzliche Verbot, Arbeitnehmer zu benachteiligen (§ 6 TzBfG), weil sie ihre Rechte aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz wahrnehmen. Verboten ist damit jede schlechtere Behandlung bei Vereinbarungen oder jede Maßnahme (z.B. bei einem beruflichen Aufstieg), die darauf beruht, dass der Arbeitnehmer die Arbeitszeitverringerung verlangt hat. Eine darauf gestützte Kündigung wäre wegen Verstoß gegen dieses gesetzliche Verbot unwirksam (§ 134 BGB).

Andererseits trifft das Gesetz Vorsorge, dass die berechtigten Interessen des Arbeitgebers nicht zu kurz kommen: Der Arbeitgeber kann die Verringerung der Arbeitszeit oder deren gewünschte Verteilung aus betrieblichen Gründen ablehnen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG). Das Gesetz nennt als betriebliche Gründe insbesondere eine wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb oder das Entstehen unverhältnismäßig hoher Kosten für den Arbeitgeber (§ 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG).

Durch die exemplarische Nennung dieser Ablehnungsgründe wird deutlich, dass einerseits die Arbeitgeber vor Überforderungen geschützt werden, andererseits nicht jeder Ablehnungsgrund ausreicht, sondern dass es sich um Gründe von gewissem Gewicht handeln muss. Das Gesetz gibt hier außerdem nur einen allgemeinen Rahmen vor, den die Sozialpartner mit tarifvertraglichen Regelungen über Ablehnungsgründe weiter konkretisieren können (§ 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG). Im Geltungsbereich solcher Tarifverträge können diese Tarifregelungen auch von den nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vereinbart werden (§ 8 Abs. 4 Satz 4 TzBfG).

Wenn der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer gewünschte Arbeitszeitverringerung bzw. deren vom Arbeitnehmer gewünschte Verteilung nicht spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich abgelehnt hat, verringert sich die vereinbarte Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang und gilt die Verteilung der verringerten Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt (§ 8 Abs. 5 Sätze 2 und 3 TzBfG).

Auch in diesen Fällen kann der Arbeitgeber ebenso wie im Falle der einvernehmlichen Festlegung die festgelegte Verteilung der Teilzeitarbeit bei überwiegendem betrieblichen Interesse rückgängig machen oder abändern (§ 8 Abs. 5 Satz 5 TzBfG). Damit sorgt das Gesetz dafür, dass die Verwirklichung des Arbeitnehmerwunsches in das Organisationskonzept des Arbeitgebers passt.

Das Gesetz bestimmt außerdem, dass der Arbeitnehmer eine erneute Arbeitszeitverringerung frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen kann, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung der Arbeitszeit zugestimmt hat oder sie berechtigt abgelehnt hat (§ 8 Abs. 6 TzBfG). Damit wird der Arbeitgeber vor einer Vielzahl von Anträgen und dadurch veranlassten wechselnden Organisationsentscheidungen geschützt.

Weitere nützliche Informationen zu dieser Thematik findest Du unter www.teilzeit-info.de

LG

Bodo

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Kennt sich jemand mit Steuern und KV aus ???

Beitrag von beate05 » 14.02.2007, 17:28

Hallo Bodo !

DANKE DANKE für Deine Antwort und die Mühe die Du Dir damit gemacht hast !!!

Aber ich bin ja genau genommen kein Arbeitnehmer, als Beamtin, oder doch???

Ich habe keinen Arbeitsvertrag sondern wurde nur vereidigt...

Werde dann mal zu der Seite schauen...

Viele Grüße

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beate05

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