von hmengers » 29.07.2008, 16:36
Aber nicht vergessen, hier ist das STOMA-Forum und wenn es detaillierte Fragen zum Thema Behinderung/Schwerbehinderung gibt, dann ist dafür immer das hervorragende Forum von Biggi0001 da.
Herbert
von Udde » 31.07.2008, 14:00
Hallo,
ich wollte mich ganz herzlich für Eure Antworten bedanken.
Da ich nach BAT bezahlt wurde, hat mir der BAT-§ sehr geholfen (hätte ja auch selber auf die Idee kommen können, dort mal nachzuschauen ).
Liebe Grüße von Ute
von Frank38 » 31.07.2008, 16:59
Huhu Ute,
Habs bei deinem Profil gesehen, das du Erzieherin als Beruf angegeben hast und da meine Schwägerin das auch macht konnte es ja nur BAT sein, schön das es dir weiter geholfen hat .
lg Frank
von donald » 31.07.2008, 19:51
Hallo Ute,
Vorsicht, nur eine Bezahlung nach BAT (heute TVÖD) und Dein Beruf muss nicht unbedigt heißen, dass der TVÖD auch auf Dich zutrifft.
Was steht hier im Arbeitsvewrtrag?
Dann schau auch gleich mal nach, was zur Kündigung und Rente und Rente wegen Erwerbsminderung steht, vielleicht steht da was davon, dass das Arbeitsverhältnis automatisch endet.
Dann muß die Kündigung nicht unbedingt wegen Deinem Rentenbescheid ausgesprochen worden sein. Was steht in der Kündigung. Wenn kein Grund angegeben wurde ( muss der Arbeitgeber auch nicht), dann frag doch mal den Betriebsrat oder Personalrat, wenn vorhanden.
Also ganz so einfach ist der Fall nicht.
MFG Birgit
von Frank38 » 31.07.2008, 20:40
Huhu,
Stimmt ja ist ja garnicht mehr BAT ist ja seit 2005 TVÖD.
Dann so noch mal:
TVÖD § 33
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet hat,
b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).
(2) 1Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid
eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach
die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist.
2 Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten.
3 Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages.
4 Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes.
5 Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. 6In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.
(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Beschäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten
Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Beschäftigte innerhalb
von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
(4) 1Verzögert die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/er
Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie/er nicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheids das
Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer/eines nach § 3 Abs. 4
Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes.
2 Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der/dem Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben worden ist.
(5) 1 Soll die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buchst. a
geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag
abzuschließen.
2 Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
ansonsten schnellstens wie Donald schon gschrieben hat, zum
Betriebsrat oder Personalrat gehen mal nachfragen.
lg Frank
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