von Udde » 28.07.2008, 13:21
Hallo,
ich habe meinem Arbeitgeber eine Kopie meines (unbefristeten) Rentenbescheides zugeschickt.
Auf Grund dessen habe ich nun die schriftliche Kündigung erhalten.
Ist das Rechtens oder ruht, wie bei einer befristeten Rente, das Arbeitsverhältnis bloß?
Eigentlich könnte es mir ja egal sein, da meine Rente längstens bis zum 65. Lebensjahr gezahlt wird, habe aber schon oft gelesen, dass der Anspruch auf Rente immer wieder überprüft wird.
Danke schon mal im Voraus für Eure Antworten!
Liebe Grüße von Ute
von Chief » 29.07.2008, 01:47
Hallo Ute,
da es sich ja wie Du selber schreibst um einen unbefristeten Rentenbescheid handelt, gehe ich mal davon aus, dass es wirklich auf Dauer ist und auch nicht mehr geprüft wird.
Bin aber kein Spezialist auf dem Gebiet. Da gibt es hier im Forum aber einige die sich da bestimmt bestens auskennen. Frage mal bei Herbet alias hmengers dazu an falls er sich nicht eh hier auf Deinen Beitrag melden sollte.
Gruß
Uli
von Tini65 » 29.07.2008, 06:15
Hallo Ute,
wir standen vor dem gleichen Problem, als ich vor drei Jahren meine unbefristete Rente bewilligt bekommen habe. Ich arbeitete damals in einer größeren Rechtsanwaltskanzlei und für die Personalsachen war sogar ein Fachanwalt für Arbeitsrecht zuständig. Der hat viel gewühlt und gelesen, konnte aber nichts darüber finden, ob das Arbeitsverhältnis nun automatisch beendet ist oder nicht. Wir haben uns dann darauf geeinigt, dass meine Personalakte kommentarlos ins Archiv wandert und die Sache für uns beide damit erledigt ist.
Bin gespannt, ob Herbert oder Biggi über Neuigkeiten zu diesem Thema berichten können.
Viele Grüße
Tini
von hoffnung » 29.07.2008, 08:01
hallo udde,
hab auch eine unbeefristete rente und einen behindertenausweis, ebenfalls unbefristet.
hab beides meinem arbeitgeber geschickt und darauf nichts von ihm ghört.
bin trotzt unbefristeter rente schon einmal überprüft worden.
ob dein arbeitgeber dir kündigen darf, kann ich nicht genau sagen. wenn du deinen bbehindertenausweis, sofern du einen hast (davon gehe ich aber aus) deinem arbeitgeber zugeschickt hast, darf er, so denke ich, nur mit zustimmung des amtes (weiss den namen im moment nicht) dir kündigen.
liebe grüsse
ute
von wolli111 » 29.07.2008, 08:31
Hallo Udde,
ich beziehe auch unbefristete EU Rente, alle zwei Jahre wird geprüft ob sich etwas gebessert hat oder ob es so geblieben ist. Durch einen Fragebogen der Rentenanstalt. Den ich ausfülle und neue Berichte beifüge, und zurück schicke.
Einen Arbeitgeber hab ich seit Beginn meiner EU Rente nicht mehr.
lg Petra
von tierfreund » 29.07.2008, 10:56
huhu Ute,
bin ja auch Rentner mit einer unbefristeten EU Rente und bei mir ists wie bei meinen Vorschreibern,das regelmäßig überprüft wird,ob sich etwas gebessert hat oder nicht....
Nur wie es sich bei einem Arbeitgeber verhält,kann ich dir auch nicht sagen,da ich ja keinen habe......
LG Tanja
von hmengers » 29.07.2008, 11:40
Hallo, da bin ich ja schon!
Eine unbefristete Erwerbsminderungsrente (seit 2001 heißt das nicht mehr EU-Rente) ist und bleibt das, eben unbefristet. Eine Überprüfung des Gesundheitsstatus, also des Grunds für die Rente, sieht das Gesetz nicht vor.
Fragebögen, die an manche in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen verschickt werden, beziehen sich darauf, ob jemand trotzdem berufstätig (gewesen) ist und wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen die Rentenzahlung gekürzt werden kann/muss oder gar ruht. Seit 1.1.2008 liegt die Grenze ganz ohne Kürzung (rückwirkend) bei 400 €, darüber individuell gestaffelt. Der Status als EM-Rentner wird davon nicht berührt.
Eine grundsätzliche Überprüfung des Status als Rentner ist nur bei begründetem Verdacht auf Rentenbetrug erlaubt.
Zur Kündigung: fast alle Tarifverträge enthalten den Passus, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem 65./67. Lebensjahr endet, spätestens mit dem Bezug einer gesetzlichen Rente (also wg. Alter, Arbeitslosigkeit oder Erwerbsminderung). Verträge mit Rentnern, die weiter arbeiten, müssen deshalb ausdrücklich vereinbart werden.
Herbert
PS. Ein Beispiel dazu siehe den nachfolgenden Beitrag von Frank (Auszug Bundesangestelltentarif)
von Frank38 » 29.07.2008, 11:42
Huhu,
BAT § 59
Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(1) Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass der Angestellte erwerbsgemindert ist, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, sofern der Angestellte eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. Der Angestellte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginnvorangehenden Tages. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten von dem Tage an, der auf den nach Satz 1 oder 3 maßgebenden Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die befristete Rente bewilligt ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet.
Verzögert der Angestellte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht er Altersrente nach § 36 oder § 37 SGB VI oder ist er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Bescheides des Rentenversicherungsträgers das Gutachten eines Amtsarztes. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Falle mit Ablauf des Monats, in dem dem Angestellten das Gutachten bekannt gegeben worden ist.
(2) Erhält der Angestellte keine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat, so endet das Arbeitsverhältnis des kündbaren Angestellten nach Ablauf der für ihn geltenden Kündigungsfrist (3 53 Abs. 2), des unkündbaren Angestellten (§ 53 Abs. 3) nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Die Fristen beginnen mit der Zustellung des Rentenbescheides bzw. mit der Bekanntgabe des Gutachtens des Amtsarztes an den Angestellten.
Der Angestellte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, beginnen die Fristen mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangegangenen Tages. Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend
(3) Das Arbeitsverhältnis endet bzw. ruht nicht, wenn der Angestellte, der nur teilweise erwerbsgemindert ist, nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen, und der Angestellte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
(4) Liegt bei einem Angestellten, der schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach den Absätzen 1 und 2 das Arbeitsverhältnis wegen Berufsunfähigkeit endet, die nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes.
(5) Nach Wiederherstellung der Berufsfähigkeit soll der Angestellte, der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 bereits unkündbar war, auf Antrag bei seiner früheren Dienststelle wieder eingestellt werden, wenn dort ein für ihn geeigneter Arbeitsplatz frei ist.
Protokollnotiz zu Absatz 1 und 2
Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend für den in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherten Angestellten, dessen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nach Absatz 1Unterabs. 2 durch Gutachten des Amtsarztes festgestellt worden ist, wenn er von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI eine befristete Rente erhält.
Hier mal ein Link zur EU/Rente:
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_18798/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/02__info__broschueren/03__rente/erwerbsminderungsrente__das__netz__f_C3_BCr__alle__f_C3_A4lle.html
lg Frank
von Tini65 » 29.07.2008, 12:37
hmengers hat geschrieben:Zur Kündigung: fast alle Tarifverträge enthalten den Passus, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem 65./67. Lebensjahr endet, spätestens mit dem Bezug einer gesetzlichen Rente (also wg. Alter, Arbeitslosigkeit oder Erwerbsminderung).
von tierfreund » 29.07.2008, 16:30
Hallo Herbert und Frank,
super,nun haben wir wieder alle etwas dazugelernt.... Solche Infos sind ja für einige immer wieder sehr hilfreich... Gerade was das Thema Arbeitnehmer/Arbeitgeber Verhältnis angeht,wissen viele nicht,was recht oder unrecht ist.
LG Tanja
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