von Igel30 » 19.10.2012, 21:58
Hallo zusammen
Meine Oma bezieht Landespflegegeld aufgrund anerkannter Blindheit (Merkzeichen Bl und GdB von 100) vom Amt für Gesundheit und Soziales nach dem Landespflegegeldgesetz und da wurde uns gerade jetzt der jährliche Fragebogen zur möglichen Änderung der Verhältnisse zugeschickt, das ging schon seit Jahren immer problemlos.
Doch diesmal sind da bei uns ein paar Fragezeichen mit Hinblick auf die anstehende OP und der nötigen Hilfe durch die Stomaschwester im Anschluss. Da sind wir nun bei den Ja/Nein-Fragen über zwei Dinge gestolpert und verunsichert.
Einerseits das hier:
Neben dem Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG) erhalte ich
a) von der Pflegekasse oder einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen Geld- oder Sachleistungen nach den §§ 36 bis 39 SGB XI bei häuslicher Pflege, nach § 41 SGB XI bei Tages- oder Nachtpflege, nach § 42 SGB XI bei Kurzzeitpflege bzw. § 43, 43a SGB XI bei vollstationärer Unterbrigung(Leistungen der Pflegeversicherung)
Ja, Pflegestufe ___ , Nein
b) zweckgleiche Leistungen (Geld- oder Sachleistungen) aus anderen rechtsgründen (z.B. Pflegezulage in einer Rente, Beihilfe nach dem Beihilfevorschriften des öffentlichen Dienstes)
Ja, Nein
von mucki53 » 20.10.2012, 01:41
Hallo Igel,
meiner Meinung nach trifft das alles bei Euch nicht zu, da die Stomaschwester üblicherweise vom Versorger gestellt wird.
Den geplanten KH-Aufenthalt könnt Ihr ja schon mal mit angeben, dann spart Ihr Euch die Änderungsmeldung..
Für ihren KH-Aufenthalt und die OP wünsche ich Deiner Omi jetzt schon alles Gute und dem Chirurgen ein ruhiges Händchen .
Ihr beide seid ein tolles Team !
von hmengers » 20.10.2012, 10:09
Hallo Igel,
eigentlich müsste man auf Deinen umfangreichen Beitrag mit einem ganzen Roman antworten...
a) Einen zeitweiligen KH-Aufenthalt über 1 Monat muss man nach Berliner LPFLGG nur melden wenn die Kosten dafür ganz oder teilweise von jemand anderem übernommen werden:
§ 4 Befinden sich Blinde länger als einen Monat in einer Einrichtung im Sinne des § 72 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch(Externer Link), ruht das Pflegegeld nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 mit Ablauf des Monats der Aufnahme in die Einrichtung, wenn die Kosten des Aufenthalts oder der Pflege und Betreuung ganz oder teilweise von einem öffentlich-rechtlichen Kostenträger oder einem Pflegeversicherung betreibenden Versicherungsunternehmen nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch getragen werden...
Zu Fristen siehe Merkblatt das beim Antrag war und LPFLGG Berlin
b) Da das Landespflegegeld nachrangig ist kann die Behörde verlangen dass ein Antrag auf Pflegegeld nach SGB XI gestellt wird.Die Beantragung einer Pflegestufe ziehen wir derzeit nicht in Erwägung, da die Hilfsbedürftigkeit bereits finanziell durch das Landespflegegeld abgedeckt sein dürfte, zumindest sagte uns seinerzeit das Amt bei der Bewilligung, das eine parallel laufende Pflegestufe - wenn vorhanden - verrechnet werden würde, was ja auch plausibel ist, damit man nicht doppelt eine Leistung bezieht.
c) Die (Service-)Leistungen einer Stomafachkraft, die ja nicht wie eine Pflegerin täglich ins Haus kommt ist kostenlose (Neben-)Leistung des Hilfsmittelversorgers und hat nichts mit dem Landespflegegeld zu tun.Inwiefern die Betreuung durch die Stomaschwester bei uns Zuhause dann zu einer meldepflichtigen Änderung bei pflegerischen Leistungen zählt
von Igel30 » 20.10.2012, 17:43
Ganz lieben Dank, das hat sehr viel Licht ins Dunkel gebracht! Den reichhaltigen Inhalt des Links werde ich mir später noch in Ruhe zu Gemüte führen. Wenn man sich da juristisch nicht auskennt bzw. bei dem Paragraphendeutsch ist man schonmal schnell verunsichert.
von Igel30 » 23.10.2012, 05:15
Hallo zusammen
Igel30 hat geschrieben:Die Beantragung einer Pflegestufe ziehen wir derzeit nicht in Erwägung, da die Hilfsbedürftigkeit bereits finanziell durch das Landespflegegeld abgedeckt sein dürfte, zumindest sagte uns seinerzeit das Amt bei der Bewilligung, das eine parallel laufende Pflegestufe - wenn vorhanden - verrechnet werden würde, was ja auch plausibel ist, damit man nicht doppelt eine Leistung bezieht.
hmengers hat geschrieben:b) Da das Landespflegegeld nachrangig ist kann die Behörde verlangen dass ein Antrag auf Pflegegeld nach SGB XI gestellt wird.
von hmengers » 23.10.2012, 10:14
Hallo,
ich habe nicht geschrieben dass Ihr einen Antrag stellen SOLLT sondern darauf hingewiesen dass die Sozialämter, die LPFLG bezahlen oft die Anspruchsberechtigten auffordern, einen Antrag auf Pflegeld nach SGB XI zu stellen und sei es nur, um einen Anspruch darauf auszuschließen (oder auch nicht)
Herbert
von doro » 23.10.2012, 10:35
Im Übrigen, lass Deine Omi mal einfach " Blind" sein, ich denke dass ist auch für das Landespflegegeld besser,.Meine Oma (fast blind)
von Igel30 » 24.10.2012, 18:11
Hallo hmengers
So hatte ich das auch nicht aufgefasst von Dir, dass wir jetzt einen Antrag stellen sollen. Meine Aussagen bezogen sich allgemein darauf, dass dies - wenn das Amt das mal fordern würde und wir dem nachkommen - wenig Sinn machen würde, ausser natürlich die Klärung, dass da kein Anspruch besteht.
Hallo doro
Meine Oma wurde da richtig für untersucht von einer amtlichen Gutachterin mit dem Ergebnis 1/35 Sehkraft + massive Gesichtsfeldeinschränkung, womit hoch offiziell trotz real "fast blind" die Bedingungen für die gesetzl. Anerkennung als "blind" klar erfüllt sind, denn auch Menschen mit einem derart geringen Sehvermögen, welches die selben Einschränkungen nach sich zieht wie eine komplette Blindheit gelten vorm Gesetz als blind.
Hier bei Interesse ein paar weiterführende Infos:
http://www.seh-netz.info/blindenhilfe/6.php
Ist also alles im grünen Bereich.
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