von hmengers » 17.03.2009, 13:51
Nein, aber die anderen vergünstigungen darfst Du in Anspruch nehmen.Heißt das, man darf auf Behinderten Parkplätzen stehen
von doro » 17.03.2009, 13:58
Generell sind die Behindertenparkplätze Blinden und/oder Gebehinderten Menschen vorbehalten.
Als Bl -a G solo oder der als Duett im Parkausweis.Wir mit unserem popeligem Stoma oder doppelstoma ( kein Doppelläufiges Stoma ! ) haben die auf der Seite Stoma-Forum unter "Erleichterungen für Stomaträger im Straßenverkehr " aufgeführten Vergünstigungen.Zu denen gehören auch z.B. Parken ohne Parkgebühren auf ausgewiesenen oder auch nicht Parkplätzen. ( Füllt das von Herbert genannte Sparschwein )Wenn Du nur einen GdB für Dein Stoma bekommst,bekommst Du wahrscheinlich keine Sondergenehmigung.s. Biggi - Komentar und wo sie recht hat,hat sie recht
von Jovako » 17.03.2009, 14:16
Sorry, aber ich habe nicht nur ein Stoma, sondern auch Morbus Crohn mit ausgeprägtem Fistelsystem, Panzytopenie, Pancolitis und V-B12 Mangel!
Ich habe die Frage auch nur gestellt, weil ich mir nicht sicher war. Selbst bin ich auch kein Fahrer, weil ich meinen Führerschein abgeben musste. Es ist mir klar, dass diese Parkplätze den von Dir beschriebenen Betroffenen zustehen, meine Frage wurde also auch beantwortet. Meine Frage war ja deshalb, weil ich mit MC und Stoma auch die Behindertentoiletten benutzen darf.
Was ich noch nicht weiß, ob die Parkerleichterung, wenn ich sie denn bekommen würde, nur gilt, wenn ich selbst Fahrer bin, oder auch wenn ich Beifahrer bin?
von doro » 17.03.2009, 14:52
Hallo Jovako ,
bitte,ich will Deine Krankengeschichte nicht verkennen,aber Fakt ist nun einmal,daß alles schön in der Entscheidung vom VA bewertet werden muss.
Wenn Du Beifahrer bist,kann Dein Fahrer die Parkerleichterung
zum Parken auslegen.ABER, nachweislich muss er Dich gefahren haben.Mal eben schnell Brötchen holen und Parkerleichterung ins Auto legen - das könnte Ärger geben. :shock:
von Jovako » 17.03.2009, 15:06
@Doro - danke für Deine Antwort. Ein Missbrauch würde nicht in Frage kommen, der gelbe Ausweis würde nur genutzt werden, wenn ich auch Beifahrer bin - und das auch nur im Notfall! Es soll ja kein Freischein für Falschparken sein.
Was mich noch interessieren würde: gesetzt der Fall, ich würde die Parkerleichterung hier in Baden-Württemberg beantragen, würde diese dann auch gültig sein, wenn ich z.B. meine Familie in Thüringen besuche? Auch da wäre es nur für den Notfall!
LG Jens
von doro » 17.03.2009, 15:16
Hallo Jovako ,
mein z.Z. noch weißer A4 Schein ist räumlich auf meinen Stadt u.Landkreis LG beschränkt.Ich hoffe und vermute,daß der " Gelbe" bundesweit gültig ist - Ahne aber das dieses so generell nicht ist,denn in HH gilt bis zum heutigen Datum keine Sondergenehmigung.Die vornehme und altehrwürdige Hansestadt ist dbzgl. eher Behindertenunfreundlich ( hoffe auf regen Widerspruch der mich belehrt )
von Jovako » 17.03.2009, 15:37
Was mich auch noch stutzig macht ist das Wort >Fußgängerzone< diese darf man doch nicht befahren, also wie dort parken?
von doro » 17.03.2009, 15:48
Ich zitiere einmal:
Das Parken im Bereich der Fußgängerzone zum Be- und Entladen ist nur während der Ladezeiten von xx Uhr bis xx Uhr und von 1xx Uhr bis xx Uhr zulässig. Sofern Sie aus zwingenden Gründen (z.B. dringende Montage- oder Reparaturarbeiten, ambulante Pflegedienste) außerhalb dieser Zeiten die Fußgängerzone mit einem Kraftfahrzeug befahren und Ihr Fahrzeug dort abstellen wollen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung zum Parken in der Fußgängerzone.
von Jovako » 17.03.2009, 16:02
Danke Doro, bist echt Super beim Beantworten der Fragen!!!
Liebe Grüße
Jens
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