von sammy » 03.05.2017, 09:34
Hallo
es geht um meinen Vater.
Er hat auch einen Crohn, aber Gottseidank sehr , sehr leicht.
Nun hat er einen Verschlimmerungsantrag gestellt, und wurde von 50% auf 60 % eingestuft.
Allerdings nicht 60% auf den Crohn, sondern auf diverse andere Leiden.
Wie Rücken, und geschädigte Nieren, der Crohn wurde nur, in dem Schreiben, anerkannt.
Er will jetzt auch den orangen Parkausweis beantragen.
Aber meines Wissens muss er doch 60% Schwerbehinderung auf den Crohn bekommen, um den Parkschein zu bekommen.
Oder liege ich da falsch, bin mir jetzt auch nicht so sicher.
Liebe Grüße
Sammy
von Marly » 03.05.2017, 13:00
Hallo Sammy,
da hast du schon Recht. Genau nachlesen kannst du alles hier: http://mobilista.eu/409/orange-parkerleichterung-fuer-behinderte-antrag-rechte-und-pflichten
Marly
von sammy » 03.05.2017, 13:11
Hallo Marly,
ja, so hatte ich es auch verstanden, war mir aber nicht ganz so sicher.
Liebe Grüße
gabi
von freddy_46 » 03.05.2017, 17:10
Danke für den Hinweis - war mitr nicht bekannt.
von Trudi » 03.05.2017, 18:14
Freddy,
du hast doch 2 Stomase, oder?
Da steht dir der normale blaue "Rolliparkausweis" zu!
Da wird in den Bewilligungsrichtlinien ausdrücklich von "2 Stomata" geschrieben!
Kannst du bei der Stadt beantragen, einfach mit Attest vom Doc und Schwebi hingehen.
von doro » 03.05.2017, 19:31
Hallo Trudi,
nach meinem Wissen steht Dir mir 2 Stomatas die orange Parkerleichterung ohne Morbus oder Colitis zu,aber nicht der Blaue Parkausweis der zum Parken auf den Behinderten Parkplätzen berechtigt.
So ist es in Niedersachsen/ Hamburg/ Schleswig Holstein.Mag sein,dass es bei Euch anders ist?
von Hanna70 » 03.05.2017, 19:51
Hallo Trudi,
wahrscheinlich ist in Bayern eben doch vieles anders!
Auch in Sachsen gibt es für 2 Spuckis nur den orangenen Parkausweis. (Gelobt sei, was hart macht! )
LG Rosi
____________
PS: Du weißt schon, wie ich das mit "Bayern" meine! Räusper....
von Trudi » 03.05.2017, 20:31
http://schwerbehindertenausweis.biz/beh ... nparkplatz:
Auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO wird für den folgenden Personen Gruppen auf Antrag eine Parkerleichterung für das Parken auf einem Behindertenparkplatz ausgestellt. Die Farbe dieser Parkerleichterungen ist hellgelb.
Für folgende Personengruppen gilt diese Parkerleichterung auf einem Behindertenparkplatz:
Morbus Crohn Erkrankte Personen und Colitis Ulcerosa Kranke mit GdB von mindestens 60
Stroma Patienten mit doppeltem Stroma (Patienten mit künstlichen Harnleiter und künstlichen Darmausgang)
Menschen mit Schwerbehinderung denen durch die Versorgungsverwaltung einen Grad der Behinderung von mindestens 80 infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaße oder der Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen „G“ (erheblich Gehbehinderte) und „B“ (ständige Begleitperson notwendig)
Menschen mit Schwerbehinderung Grad der Behinderung mindestens 70 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen / Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein Grad der Behinderung / GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der Lunge und das Merkzeichen „G“ bescheinigt wurde
Beantragen können Sie die Parkerleichterung auch beim Ordnungsamt oder Straßen Verkehrsamt. Wenn Sie den Antrag auf eine Parkerleichterung / Behindertenparkplatz einreichen, müssen beglaubigte Bestätigungen der oben genannten Behinderungen beigelegt werden. Diese Ausnahmeregellungen behalten fünf Jahre Ihre Gültigkeit. Die Ausnahmeregelung kann bei Personen mit bleibenden gesundheitlichen Schäden / Behinderungen bei denen keine Aussicht auf Besserung besteht auch unbefristet ausgestellt werden. Die Befristung muss auf dem Parkausweis sichtbar vermerkt sein.
Die Ausnahmeregelung ist auf die folgenden Bundesländer begrenzt:
Baden Württemberg
Hessen
Rheinland Pfalz
Thüringen
Mecklenburg
Nordrhein Westfalen
Schleswig Holstein
Nach Erteilung der Ausnahmeregelung sind Personen berechtigt:
Parken auf einem Behindertenparkplatz
Im eingeschränkten Halteverbot und auf Anwohner reservierten Parkplätzen bis zu drei Stunden mit Parkscheibe zu parken.
Sie dürfen im Zonenhalteverbot und auf gekennzeichneten öffentlichen Parkflächen die zugelassene Parkdauer kann überschritten werden
Sie können während der Öffnungszeiten in der Fußgängerzone parken
Es ist das Parken in verkehrsberuhigten Zonen außerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt, wenn der Durchgangverkehr nicht behindert wird
von freddy_46 » 03.05.2017, 21:15
Danke Trudi, habe mir die Richtlinien mal ausgedruckt und werde das
mit dem Ordnungsamt abklären.
von doro » 04.05.2017, 09:11
Danke Trudi
Dann kann ich duesen blaue Ausnahmeregelung in meinem Ort beantragen oder nur in den genannten Bundesländern einsetzen? Oder muss ich in SH wohnen um ihn dort zu beantragen?
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