von hmengers » 14.08.2011, 17:15
Hallo,
wieder mal was zur Klarstellung: Auch wenn das umgangssprachlich so formuliert wird beantragt man bei der zuständigen (Landes-)Behörde keinen SBA, sondern die Feststellung eines GdB. Der wird dann durch einen SBA dokumentiert (muss aber nicht). Eine solche Feststellung "auf Dauer" wurde in BaWü getroffen und hat Bestand.
Zieht jemand in ein anderes Bundesland und verlangt daraus Tätigwerden der Behörde macht man dort daraus einen neuen Vorgang (nach dem dort gültigen Landesrecht). Ein Verschlechterungsantrag aus BaWü wird deshalb nicht automatisch auch in Thüringen weiter behandelt, sondern nur auf Antrag. In BaWü hat der sich durch Fortzug erledigt. In Thüringen werden dazu (auf Antrag) die alten Akten herangezogen und anscheinend hat man dort aus Kulanz einen provisorischen SBA ausgestellt. Dazu gibt es dann natürlich keinen rechtsmittelfähigen Bescheid.
Lieber Jens, sei doch nicht so obrigkeitsgläubig Die von Dir zitierte "Nebenpflicht" in dem alten Ausweis (nur für Bürger des jeweiligen Bundeslandes) hat sich durch die bundesweite Vereinheitlichung überholt. Nicht alles was irgendwann einmal aus irgendwelchen Vorschriften gedruckt wurde gilt lebenslang. Und selbst wenn es so wäre: Welcher Ordnungsamtsmitarbeiter würde sich bei einem im Auto ausgelegten Ausweis wegen Parkerleichterungen aus BaWü auch noch den Personalausweis mit Wohnsitz in Thüringen zeigen lassen und das bemängeln?Die aus BaWü ist aber definitiv ungültig und hätte ich sie benutzt, wäre der Strafzettel trotzdem fällig.
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