von Beutelmaus » 18.01.2009, 13:18
Hallo zusammen,
eine Frage an alle die sich mit dem SBG besser auskennen:
Kann der Anspruch auf zusätzliche Tage Urlaub für Schwerbehinderte verjähren?
Auf eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Gruß
Beutelmaus
P.S. Mein AG ignoriert mich und berücksichtigt seit 3 Jahren auf meiner Lohnabrechnung die zusätzlichen Urlaubstage nicht und sagt "Ist Ihnen ein Nachteil daurch entstanden?"
von Fuffi » 18.01.2009, 14:42
Hi Beutelmaus,
meinst du verjähren oder verfallen?
Generell wird es bei uns so behandelt, dass aller Urlaubsanspruch bis spätestens März des Folgejahres genommen zu sein hat. Incl. der Zusatztage.
Wir sind dabei aber angehalten allen Urlaub im Jahr komplett zu nehmen, es also erst garnicht zu einem Übertrag kommen zu lassen.
Bei dem Gesamturlaubsanspruch sollte es keine zwei Klassen geben, sondern die Gesamtsumme betrachtet werden.
Gruß,
Fuffi
von Beutelmaus » 18.01.2009, 15:48
Hallo Fuffi,
der Urlaub wird so vorgetragen oder genommen, wie es meinem AG passt. Als die Rückstände fast komplett abgebaut waren (die Zeit vor meiner Krankheit), kam ein Rundschreiben, dass der Urlaub bis März des Folgejahres komplett genommen werden muss (im Januar kam das Rundschreiben und ich wollte im Mai erst Urlaub nehmen, musste dann aber den Urlaub so nehmen wie es dem AG passte).
Zurzeit sind Berge an Arbeit die abgearbeitet werden müssen, also wird der Urlaub vorgetragen, aber ohne die 5 Tage zusätzlichen Urlaub zu berücksichtigen.
Meine Frage ist: Warum will mein AG diesen Anspruch in der Lohnabrechnung nicht berücksichtigen? Verfällt oder verjährt der Anspruch?
Was muss ich tun, damit dies nicht passiert?
Lieben Gruß
Beutelmaus
Fuffi hat geschrieben:Hi Beutelmaus,
meinst du verjähren oder verfallen?
Gruß,
Fuffi
von Fuffi » 18.01.2009, 16:40
Hi,
generell verfällt der Anspruch des Urlaubs am jeweiligen Jahresende. Er kann bis 31.3. verlängert werden, wenn dies notwendig bzw. mit dem AG abgestimmt ist. Danach verfällt er endgültig.
Siehe dazu: http://bundesrecht.juris.de/burlg/index.html
Den Anspruch auf die zusätzlichen 5 bezahlten Tage ergibt sich aus dem Schwerbehindertengesetz, und ist m.A.n. nicht vom "normalen" Urlaub zu trennen.
Siehe dazu: http://www.behinderung.org/gesetze/SchwbG.htm
Wenn du natürlich schon deinen "Grundurlaub" nicht nehmen kannst, macht es keinen Unterschied ob Ende März z.B. 8 Tage oder 13 Tage verfallen.
Dein AG muss dir die Möglichkeit geben, deinen Urlaub innerhalb des jeweiligen Jahres auch zu nehmen. Ansonsten kannst du das Anrecht auf Urlaub einklagen.
"Alten Urlaub" im Mai des Folgejahres zu planen ist riskant, da er bis dahin je nach Regelung längst verfallen sein kann.
Bezüglich der Übertragung von Urlaub werden u.U. in jedem Tarifvertrag wieder Sonderregelungen getroffen. Im BAT steht z.B. eine erweiterte Variante:
Urlaubsübertragung: ist nach dem Tarifvertrag möglich bis zum 30.04. des Folgejahres, in Ausnahmefällen auch länger: Bis zum 30.06. des Folgejahres darf der Urlaub übertragen werden, wenn der geplante Urlaub im Urlaubsjahr bzw. bis zum 30.04. des Folgejahres aufgrund dienstlicher Notwendigkeiten, Krankheit oder Mutterschutz nicht angetreten werden konnte.
Eine Übertragung bis zum 30.09. des Folgejahres ist nur in folgenden Ausnahmefällen zulässig: Der geplante Urlaub muss während des Urlaubsjahres (also vor dem 31.12!) aus dienstlichen Gründen ins Folgejahr verschoben werden und kann dann wegen Krankheit etc. bis zum 30.06. nicht angetreten werden. Bei Beamten/innen kann der (Rest)urlaub bis zum Ende des darauf folgenden Urlaubsjahres genommen werden.
Der Urlaubsantritt zum jeweiligen Stichtag bedeutet immer, daß spätestens dieser Stichtag der 1. Urlaubstag sein muß.
von hmengers » 18.01.2009, 17:51
Hallo,
wenn nicht (wie im BAT) tariflich Ausnahmeregelungen hetroffen sind, geht der Urlaub am 31.3. des Folgejahres futsch, egal ob Zusatz-, Sonder- oder normaler Urlaub (ausgeurteilt) und WICHTIG: er muß auch nicht ausgezahlt werden, weil das nur dann verpflichtend ist, wenn z.B. wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die gewährung von urlaub nicht mehr möglich ist.
Herbert
von Beutelmaus » 18.01.2009, 18:12
Hallo Fuffi,
vielen Dank für die Links.
Da mein AG an keinem Tarifvertrag gebunden ist, gelten nur die vertraglichen und gesetzlichen Regelungen. Dazu folgender Link:
http://74.125.77.132/search?q=cache:tZA ... cd=5&gl=de
Hallo hmengers,
wie immer ist Dein Beitrag kurz und knapp.
Es wäre schön Deine Meinung zu dem o. g. Link : Verjährung 3 Jahre, zu kennen.
Gruß
Beutelmaus
von Fuffi » 19.01.2009, 00:55
Hi Beutelmaus,
dein Link bezieht sich auf Österreich. In Deutschland ist das anders, wie es Herbert und ich schon beschrieben haben.
Lieben Gruß,
Fuffi
von hmengers » 19.01.2009, 11:43
Hallo Beutelmaus,
wie Fuffi schon schrieb ist das eine Seite von der Wirtschaftskammer Wien. Es läuft zwar wegen Verjährung von Urlaub z.Zt. ein Verfahren beim EUGh. Aber da geht es vor allem um die Erstattungsansprüche bzw. das Recht, auf Antrag den Urlaub ins Folgejahr verschieben zu können. Grundsätzlich gilt das Bundesurlaubsgesetz § 7.
Herbert
von donald » 19.01.2009, 12:38
Beutelmaus hat geschrieben:Hallo Fuffi,
der Urlaub wird so vorgetragen oder genommen, wie es meinem AG passt. Als die Rückstände fast komplett abgebaut waren (die Zeit vor meiner Krankheit), kam ein Rundschreiben, dass der Urlaub bis März des Folgejahres komplett genommen werden muss (im Januar kam das Rundschreiben und ich wollte im Mai erst Urlaub nehmen, musste dann aber den Urlaub so nehmen wie es dem AG passte).
von hmengers » 19.01.2009, 12:56
Hallo,
nur ruhig. Da gibt es anscheinend ein Mißverständnis - und ich war dran beteiligt... . Die Beutelmaus hat einen Arbeitgeber, der ihr seit 3 Jahren den Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung vorenthält, also 15 Tage. Ehrlich gesagt. Das habe ich nur am Rande gelesen. (Mea culpa
DAS ist was ganz anderes als nur der Verfall von Urlaubstagen. Da verjährt zuerst einmal nix. Das ist ein Anspruch nach SGB IX und diese Ansprüche verjähren nach SGB X erst nach VIER Jahren (gerechnet vom Jahresende, in dem der Anspruch entstanden ist). Den kannst Du noch geltend machen und z.B. mit dem AG ausmachen, dass diese ausgezahlt werden (Sind immerhin 3/4 Monatsgehälter). Dann hätten beide was davon, der AG, weil seine Mitarbeiterin nicht in Urlaub ist, wenn er sie braucht und Du, weil das dem Konto gut tut.
Herbert
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