von babonsai » 16.06.2011, 11:26
Hi Herbert,
wie du gelesen hast, diente die Kur dennoch einer Feststellung.
Zudem wichtig ist, wer der Träger ist.
Ist es die RV, so geht es hauptsächlich um die Arbeits/Erwerbsfähigkeit, hierzu ein Auszug aus der Seite der RV: Wenn Ihre Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben erheblich gefährdet oder gemindert ist, soll Sie die medizinische Rehabilitation wieder fit für den Beruf machen
Siehe auch: [url]://www.deutsche-rentenversicherung.de/sid_FB2C5803DF3840AABC4E38419CF844CD.cae02/SharedDocs/de/Navigation/Rehabilitation/leistungen_node.html[/url]
Ist dagegen die Krankenkasse der Träger, so steht die Gesundheit im Vordergrund, wobei natürlich das eine vom anderen abhängig ist...
Außerdem sehe ich das Thema nicht als OT an, da es der Information zu EU-Rentenverfahren und deren Begebenheiten gilt?
Aber oki, lassen wir das nun *zwinker*
LG
Klaus
von Biggi0001 » 16.06.2011, 14:50
findet man viele gute Informationen auf der Website von Biggi (siehe die Links in ihrem Posting).
von babonsai » 16.06.2011, 15:44
Tolle Sache, aber ich vertraue lieber (übrigens auch kostenlosen) Informationen, die direkt aus der Quelle stammen.
Nichts gegen dich, Biggi, dein Aufwand und Mühe ist lobenswert!!!!
von Linie 22 » 16.06.2011, 16:24
Mein Rentensachbearbeiter sitzt ebenfalls in Stralsund. Dort wurde dann in einer Gruppe durch div. Fachleute bzw. Experten nach deren Meinung sowie Auswertung meiner Krankheitsgeschichten und u. a. dem Einbezug von Reha-Befunden, über meinen Antrag auf Rente, wegen voller EM, entschieden.
Beschleunigt wurde die Bearbeitung dadurch allerdings nicht. Weshalb mein Erhalt von Kranken- und Arbeitslosengeld gegengerechnet werden musste.
Damals wusste ich leider noch nix von diesem Forum. Ich hätte Biggis Hilfe gern in Anspruch genommen, um dem ganzen fachchinesischen Jargon seitens der BfA Herr zu werden.
Aber für ein Auto reichte die Restsumme, der einst rückwirkend ausstehenden Rente, dennoch aus , grüßt Silke (Linie 22)
von Biggi0001 » 16.06.2011, 16:24
ach so - nee, BABONSAI, schon klar, tu ich auch (mich lieber auf offizielle Quellen verlassen ) - das mit dem "kostenlos" war nur ein hinweis an einige hier, die sich drüber aufgeregt hatten, dass ich die rechnungen nicht mehr bezahlen konnte und daher diese plattform zeitweise gegen eine geringe gebühr kostenpflichtig gemacht hatte bzw. musste, um sie überhaupt weiterbetreiben zu können.
aber dieser aspekt ist //closed
---------
Back to Topic:
Ich hatte übrigens auch irgendwo ein Urteil, nach dem einem (noch) berufstätigen Antragsteller die Rente versagt worden war, da das Gericht sinngemäss sagte: wer Arbeitsfähig ist, braucht keine EM-Rente... aber ich müsst suchen danach, ich hab immo nicht mal ne Ahnung, ob das jetzt ein Leiturteil ist oder nicht.
Der Punkt ist aber tatsächlich so - wenn jemand aus der ausgeübten Arbeitsfähigkeit heraus die EM-Rente beantragt, dann liegt dieser Gedanke natürlich nahe zu fragen: "Warum eigentlich? Er KANN doch".
von hmengers » 16.06.2011, 16:27
Hallo Klaus,
vielleicht ist es besser, wenn Du Dich mit Deinen Kommentaren zu diesem Thema zurückhältst. Du vermischst zu sehr Begriffe, Erläuterungen und Kommentare wie jetzt auch wieder das erläuternde Merkblatt der DRV, die ja die Gesetze nicht macht, sondern nur das ausführende Organ ist und mit ihren Auffassungen nicht immer Recht hat...
a) Nachstehend die relevanten §§ im Auszug:
SGB VI, § 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
1.Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 26 bis 31 des Neunten Buches,
SGB IX, § 26 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Zur medizinischen Rehabilitation behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um
1. Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern
b) Gesetze bedürfen oft der Umsetzung in laienverständliches Deutsch. Da unterscheidet man auch zwischen einer Feststellung (z. B. der Erwerbsunfähigkeit - ganz oder teilweise) die während einer solchen Maßnahme - immer subjektiv vom gutachtenden - getroffen wurde und einer Maßnahme und dem Zweck, welchem diese Maßnahme dient...
c) Zitat Babonsai: Ist es die RV, so geht es hauptsächlich um die Arbeits/Erwerbsfähigkeit... siehe den Gesetzestext
d) Auch Rentenberater sind nur Menschen, auch diejenigen, die subjektiv aus der Sicht der DRV Infobroschüren verfassen. Berufsbedingt muss ich mich oft genug damit herumschlagen und die Website von Biggi ist sicher auch in manchen Beiträgen subjektiv aus Sicht der betroffenen, aber nicht subjektiver als die DRV...
e) Das mit dem "kostenlos" ist ein Joke aus dem Inner Circle, der sich auf etwas vor Deiner Zeit hier im Forum bezieht
Drum besser nix mehr sagen als auf Halbwissen beharren oder Info-Seiten der DRV als Evangelium betrachten.
Herbert
von babonsai » 16.06.2011, 16:43
Hi Herbert,
mal eine Frage, warum bist du so überheblich und verletzend?
Gilt keine Meinung oder Wissen, außer deiner/m? Du stellst mich hier als Verbreiter von Halbwissen hin, obwohl ich das Gegenteil anführte/bewies?
Wer die offizielle Seite der RV und deren rechtlich verbindliche Aussagen bezweifelt, die Statements dreier unabhängiger Sachbearbeiter, welche dieselbe Aussage zu diesem Thema treffen, missachtet.... muss gar über Wissen verfügen, dass ich als gottgleich sehe.... *verbeug*
Verzeih...
Klaus
von Biggi0001 » 16.06.2011, 16:45
Hier ist es nachzulesen:
http://www.schwerbehinderung-aktuell.de ... tentid=900
Es ist vielleicht kein Leitsatzurteil, aber wenn man Pech hat, sieht das Sozialgericht bzw. zuerst mal die Rentenversicherung den Fall ähnlich.
______________________________
Anspruch auf Erwerbsminderungsrente: Wer tatsächlich arbeitet, ist auch arbeitsfähig
Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein schwerbehindeter Kläger aus Krefeld, der nach einem Hirninfarkt 1 1/2 Jahre krank war und anschließend mit einer Wiedereingliederungsmaßnahme ins Erwerbsleben zurückkehrte, keinen Rentenanspruch hat; auch wenn er bis zum Eintritt der auf anderen medizinischen Gründen beruhenden Erwerbsunfähigkeit nach der Wiedereingliederung lediglich ca. 7 Wo chen voll gearbeitet hat.
Die Kammer sah die rentenrechtlichen Voraussetzungen, dass der Kläger die letzten fünf Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalls mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge entrichtet hat, als erfüllt an. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten sei der Leistungsfall, also die dauernde Erwerbsunfähigkeit, nicht schon mit dem Hirninfarkt Ende 2004 eingetreten. Der Kläger habe nach Abschluss der Wiedereingliederung von Juni 2006 bis Ende Juli 2006 seine berufliche Tätigkeit von einem speziell aus gestatteten Heimarbeitsplatz als Vollzeittätigkeit ausgeübt. Die entgegenstehende Auffassung der Beklagten, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme letztlich erfolg los gewesen sei, sei in keiner Weise nachvollziehbar. Allein der Umstand, dass der Kläger vollschichtig gearbeitet habe - und dies nach gutachterlichen Feststellungen ohne Gefährdung der Gesundheit - zeige, dass die zwischenzeitlich durch den Hirninfarkt eingetretene Erwerbsunfähigkeit wieder aufgehoben war. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei davon auszugehen, dass derjenige, der tatsächlich arbeite, auch arbeitsfähig sei.
Der weitere Einwand der Beklagten, dass es sich bei der vom Kläger verrichteten Tätigkeit um Arbeit im geschützten Raum handele, sei angesichts des Umstandes, dass die Beklagte sehr wohl Sozialversicherungsbeiträge für die Tätigkeit des Klägers entgegen genommen habe und es sich im Übrigen um eine gut dotierte Tätigkeit gehandelt habe, in keinster Weise nachvollziehbar und stelle eine mit dem Grundgesetz nicht vereinbare Diskriminierung behinderter Beschäftigter dar.
Urteil vom 07.09.2009 - Az.: S 52 (10) R 191/07 - rechtskräftig
Herausgeber: Der Präsident des Sozialgerichts, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf
Pressesprecherin: Dr. Angelika Preisigke,
Tel.: 0211 / 7770 - 1357 oder 1351
Fax: 0211 / 7770 - 2373
e-mail: pressestelle@sgd.nrw.de
Stv. Pressesprecherin: Dr. Carina Homann
Tel.: 0211/7770-1422
von Biggi0001 » 16.06.2011, 16:48
Oh Shit, jetzt hab ich - glaub ich - mich mal wieder zwischen die Fronten manövriert
Also nochmal: Das obige Urteil heißt NICHT, dass man nicht auch aus einer ausgeübten Arbeitsfähigkeit doch noch EM-Rente bekommen könnte - es zeigt aber auch, dass es möglicherweise Probleme geben könnte...
Wie immer bei all diesen Sachen: Beantragen und gucken was passiert.
Viel Erfolg, wie auch immer.
von babonsai » 16.06.2011, 16:48
Biggi? Ich verstehe das nun so, dass du meinem "Geschreibsel" zumindest teilweise recht gibst? *verwirrt äugt*....
Oder wen meinst du mit "DU"? *lächel*
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