von hmengers » 10.04.2008, 17:31
@Frank38
Hallo,
alles schön ausführlich beschrieben, nur ein kleiner Fehler: Für die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel gilt die Obergrenze von 10 € je Indikation. Bei zwei verschiedenen Indikationen (z.B. Inkontinenz und Diabetes - sofern die Hilfsmittel benötigen) wären das dann 20 €.
Herbert
von nessie » 22.04.2008, 14:26
Hallo,
bin zufällig auf diesem Thread gelandet, weil ich eine Hautschutzpaste OHNE Alkohol gesucht habe ...
Seit dem (neuen) GKV-WSG gilt eine Zuzahlungs-Obergrenze für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel von 10 € pro Monat! Also auch bei mehreren Indikationen nur 10 €.
Hier der Paragraf:
SGB V ...
(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. 2Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43b Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.
Ich hoffe, es zahlt keiner zu viel!
Liebe Grüße
nessie
von hmengers » 22.04.2008, 15:28
Hallo,
jetzt habe ich natürlich recherchiert und die Änderung nach dem GKV-WVG gefunden. Die zwei Worte "je Indikation" waren wohl so unwichtig, dass nach wie vor auch auf den Websites der verschiedenen Krankenkassen, KVs, und in den meisten Rechtssammlungen dieser Teil stehen geblieben ist. Auch da wo ich ein Abo habe und 4 x im Jahr Aktualisierungen bekomme, stand das im Januar noch drin. Werde wohl mal motzen.Schließlich habe ich nicht so gerne unrecht....
Herbert
von nessie » 22.04.2008, 20:51
Habe vergessen dazu zu schreiben, dass es SGB V § 33 ist - sorry. nessie
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